Satzung

Satzung

 

§ 1 

Name

Der Verein trägt den Namen „Kinderdorf Irati“. 

Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. 

 

§ 2

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Tecklenburg. 

 

§ 3

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tecklenburg eingetragen werden. 

 

§ 4

Zweck des Vereins

  1.  Zwecke des Vereins sind Förderung der 
     - Entwicklungshilfe und Völkerverständigung
     - Bildung und Erziehung, ausgerichtet nach katholischen Grundsätzen
     - Kinder- und Jugendhilfe
     
     Diese Zwecke werden insbesondere durch die Errichtung und Erweiterung sowie Förderung und Erhaltung von Kinderdörfern – besonders dem 1992 gegründeten Kinderdorf  OSI, Rua Principal, Alto da Lagoa, 84500-000 Irati, Parana, Brasilien – verwirklicht.
     
     Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild­tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der deutschen Abgabenordnung gemäß § 52 Abs. 2 Abschnitt 1 + 2 und § 53.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
     
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Eintritt der Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen werden.
     
  2. Juristische Personen und nicht rechtskräftige Vereine sowie geschäftsfähige Personen können Fördermitglieder – ohne Stimmrecht - werden.
     
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

 

  1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
     
  2. Über die Annahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
     Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
     
  3. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
     
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6

Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. 
     
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
     
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
     Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austritts­erklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

§ 7

Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
     
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, 
     z. B. wenn das Mitglied 
     a) den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwider handelt,
     b) nachhaltig gegen die Grundsätze von Sitte und Anstand verstößt.
         oder:
     c) wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von min. 2 Jahren oder wegen einer Straftat gegenüber Kindern und Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde.
     
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitglieder­versamm­lung durch Mehrheitsbeschluss.
     
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließendem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
     
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Aus­schluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
     
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
     
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
       

§ 8

Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
     
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mah­nung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
     
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinge­wiesen werden.
     
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
     
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

 § 9
Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
     
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
     
  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
     
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 § 10
 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).

  

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. 
     Sie haben die Stellung von gesetzlichen Vertretern und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
     
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außer­gerichtlich.
     
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 
     
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
     
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
     

§ 12

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mir Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von  und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als Zweitausendfünfhundert EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13

Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
     a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert 
     b) mindestens alle zwei Jahre 
     c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
     d) wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen. 
     
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrech­nung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.


§ 14

Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
     Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.


 § 15

Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
     
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
     
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der­sel­ben Tagesordnung einzuberufen.
     
     Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versamm­lungs­tag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
     
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
     
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmit­glieder beschlussfähig.

 

 § 16

Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
     Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
     
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
     
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
     
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 4 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
     
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
     
  6. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
     
  7. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 17
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
     
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
     Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
     
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
     

§ 18

Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspal­tung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwand­lungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

 

§ 19

Geschäftsbericht und Rechnungsabschluss

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  2. Der Vorstand erstellt jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr. 
     
  3. Geschäftsbericht und Rechnungsabschluss bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung


§ 20

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16 Abs. 5 der Satzung in Verbindung mit § 16) aufgelöst werden.
     
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung)
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an 
     Associação Cultura Franciscana (CNPJ 60.806.577/0001-17)
     Irmãs Franciscanas de Ingolstadt
     Rua D’Ouro 121
     Jd. Luzitânia
     BRA – 04030-040 São Paulo – SP
     Brasilien
     die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, möglichst aber für die bisherigen Vereinszwecke, zu verwenden hat.

 

§ 21

Rechtliche Grundlagen

Es gelten die Vorschriften des BGB.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Tecklenburg.

 

 

Tecklenburg-Brochterbeck, den 1. Dezember 2003